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(Stand 04/2006)

Ausnahmen

 

Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn

 

- der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche o. ä.

- der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind

- der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet

- die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird

- nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält

- der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.


 

 

Bitte lesen Sie diesbezüglich nachfolgende Informationen durch, welche Sie auch unter folgenden Internet Adressen abrufen können.

 

www.verbraucherzentrale-bawue.de

 

www.nationale-armutskonferenz.de
(Sehr gute Info-Seite, unbedingt ansehen) hier unter Publikationen&Links

dann unter Sonstiges Recht auf Girokonto

 

Unter beiden Adressen finden Sie ausführliche Downloads und Formulare zu diesem Thema.

 

Natürlich müssen Sie sich schon Mühe geben und nicht gleich bei der ersten Absage aufgeben. Studieren Sie die Anweisungen aus obigen Links, und Sie werden Ihrem Bankkonto auf jeden Fall näher kommen.

 

 

Dem Zentralen Kreditausschuss gehören folgende Verbände als Mitglied an:

-     Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Bonn,

-     Bundesverband Deutscher Banken e.V., Berlin,

-     Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Berlin,

-     Deutscher Sparkassen und Giroverband e.V., Berlin-Bonn,

-     Verband Deutscher Hypothekenbanken e.V., Berlin.


An wen können Sie sich wenden?

 

Sollte es Ihnen nicht gelingen, ein Guthabenkonto zu eröffnen, wenden Sie sich bitte im ersten

Schritt an die zuständige Kundenbeschwerdestellen, welche unten für die jeweiligen

Bankengruppen aufgeführt sind. Fügen Sie, wenn möglich, die Begründung des Geldinstituts

bei.

Wenn die Kundenbeschwerdestelle Ihnen nicht weiterhelfen kann, senden Sie bitte die

Korrespondenz mit der Bank und der Beschwerdestelle an Ihre zuständige Verbraucherzentrale.

Diese wird sich dann mit der Bank sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in

Verbindung setzen.

Benutzen Sie hierfür bitte die Formulare unter den oben angegebenen Internet Links. Die Formulare

können Sie dort bequem downloaden und ausdrucken.

 

Kundenbeschwerdestellen lauten wie folgt:

 

Für die privaten Banken:

Bundesverband deutscher Banken e. V.

Kundenbeschwerdestelle

Burgstraße28, 10178 Berlin -

Tel: 030/16 63 -O

www.bankenombudsmann.de

 

Für die Volks- und Raiffeisenbanken:

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken - BVR

Kundenbeschwerdestelle

Postfach 30 9263, 10760 Berlin

Tel: 030/2021-1631,-1632

www.bvr.de

 

Für die Sparkassen:

Deutscher Sparkassen- und Giroverband

Charlottenstraße 47, 10117 Berlin

Tel: 030/20 225 - 339

www.dsgv.de

 

Für die öffentlichen Banken:

Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)

Kundenbeschwerdestelle

Postfach 11 0272, 10832 Berlin

www.voeb.de

 

 






Hier erhalten Sie weiterführende Beiträge zum Thema: Bankkonto .



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