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Viele Anbieter im Internet versprechen Ihnen Schweizer Konten ohne Kontopfändung.
Dies ist so leider nicht richtig.
Auch ein Konto im Ausland, ist natürlich theoretisch pfändbar.
D.h., sollte Ihr Gläubiger von diesem Auslandskonto
erfahren, so kann er jederzeit einen Kontopfändungsantrag in der Schweiz beantragen. Dies dauert und ist mit
Aufwand für den Gläubiger verbunden (deshalb machen das die wenigsten) aber es ist möglich.
Also auch Ihr Konto in der Schweiz ist pfändbar, sobald eine Dritte Person davon erfährt.
Sollten Sie nun von Ihrem Auslandskonto Überweisungen an einen Gläubiger in Deutschland ausführen, so wird
dieser natürlich in dieser Richtung weiterforschen. Hat Ihr Gläubiger einen rechtsgültigen Vollstreckungsbescheid,
so ist dieser auch innerhalb der EU bei Banken vollstreckbar. Je nach Höhe Ihrer Schulden rentiert sich dieser
Mehraufwand natürlich für Ihren Gläubiger.
Sollte Ihr Gläubiger von Ihnen in Deutschland eine Eidesstattliche Versicherung erzwingen, so müssen Sie auf
jeden Fall auch Ihre Auslandskonten angeben. Unterlassen Sie die Angabe Ihrer Kontoverbindung im Ausland
(oder auch bei einer deutschen Bank) so ist dies strafbar. Haben Sie bereits eine eidesstattliche Versicherung
abgegeben, und eröffnen im Nachhinein ein Konto im Ausland oder auch in Deutschland, so sind diese Konten erst
wieder nach 3 Jahren anzugeben, sofern Sie bis dahin immer noch nicht Ihre Schulden getilgt haben, und
Ihre Gläubiger erneut eine eidesstattliche Versicherung erzwingen.
(Beitrag vom 26 April 2006)
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